Satzung
§ 1 Der Club führt den Namen Herzogenrather Tennisclub 52 e.V. Er
hat seinen Sitz in Herzogenrath. Die Clubfarben sind "Rot-Gold".
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports
und einschlägiger Sportarten auf gemeinnütziger Grundlage. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglied des Clubs kann jeder werden, der sich zu den Zielen des
Clubs bekennt und die Satzung anerkennt.
§ 4 Die Aufnahme ist durch Erklärung gegenüber dem Vorstand zu
beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er kann die
Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
§ 5 Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen jeweils am 1.
April im voraus zu zahlenden Jahresbeitrag zu entrichten. Die
Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden nur
über den Weg des Bankeinzugsverfahrens gezahlt. Der Beitrag
wird jährlich, auf Antrag auch vierteljährlich im voraus
eingezogen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahres-
beitrages setzt die Jahreshauptversammlung fest.
Für jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren wird die Auf-
nahmegebühr und der Jahresbeitrag grundsätzlich ermäßigt. Der
Vorstand kann in Ausnahmefällen auf Antrag die Aufnahmegebühr
und den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Inaktive Mitglieder sind stimmberechtigt; zahlen die Hälfte des
Jahresbeitrages, dürfen jedoch am eigentlichen Spielbetrieb nicht
teilnehmen. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die von
der Beitragspflicht befreit sind, ihr Stimmrecht jedoch behalten.
§ 6 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Spieljahres,
d.h. jeweils zum 31. März eines Jahres unter Einhaltung einer Frist
von 3 Monaten erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum
Ende des Spieljahres. Der Vorstand kann bei Vorlage wichtiger
Gründe Ausnahmen genehmigen. Der Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied in
grober Weise gegen die Clubdisziplin verstößt oder das Ansehen
des Clubs schädigt oder seiner Beitragsverpflichtung nicht
satzungsgemäß nachkommt.
Der Ausschluss soll automatisch nach erfolgloser 1. Mahnung mit
Fristsetzung von 2 Wochen erfolgen. Durch den Ausschluss erlischt
die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht. Die
Beitragspflicht endet im Falle eines Ausschlusses mit Ende des
Monats in dem der Ausschluss erfolgt ist.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden
Anspruch auf Clubvermögen, insbesondere wird das Aufnahmegeld
nicht zurückerstattet. Diese Mitglieder haften jedoch für die im
Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Verbindlichkeiten des
Clubs weiter.
§ 7 Die Verwaltung und Führung des Clubs erfolgt durch die Haupt-
versammlung und den Vorstand.
§ 8 Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich zum Ende eines
jeden Spieljahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die Mitglieder sind hierzu mindestens zwei Wochen vorher durch
Rundschreiben oder Aushang im Clubhaus einzuladen. Zur
Fristwahrung bei der Einladung durch Rundschreiben genügt die
rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post unter der letzten dem
Verein bekannten Mitgliederanschrift.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das
Amt des Vorstandes erlischt, wenn ihm keine Entlastung erteilt
wird, ihm das Vertrauen entzogen wird oder er sein Amt
niederlegt. Die Hauptversammlung hat die Aufgabe, den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, den
Kassenbericht zu prüfen und zu genehmigen, den Vorstand zu
entlasten, die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen, sowie
etwaige Satzungsänderungen zu beschließen.
Die Hauptversammlung hat außerdem mindestens 2 Kassenprüfer
zu ernennen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist eine
Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue
einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. Die
Einladung hierzu muss zugleich mit der Einladung zu der ersten
Hauptversammlung erfolgen. Über die Hauptversammlung und
Beschlussfähigkeit ist ein Protokoll zu führen, welches der zweite
Vorsitzende aufzunehmen und zu unterschreiben hat.
§ 9 Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit
einberufen werden, und zwar entweder durch den Vorstand oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.
§ 10 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart und dem
Jugendwart. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Der
Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, und zwar auf Einberufung
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Er ist bei
Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
§ 11 Der erste und der zweite Vorsitzende, und zwar jeder für sich
alleine, vertreten den Club nach außen. Sie gelten als Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Sie besitzen alle Vollmachten, sind jedoch an
die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Sie zeichnen für
den Club, indem sie unter den Namen des Clubs ihre Unterschrift
setzen.
§ 12 Der zweite Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Clubs
§ 13 Der Kassenwart führt das Kassenwesen des Clubs unter
persönlicher Verantwortung. Er besorgt die Beitreibung der
Beiträge und leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes.
Kassenprüfungen können durch den Vorstand oder die
Kassenprüfer jederzeit vorgenommen werden.
Zur Unterstützung des Kassenwarts wird ein zweiter Kassenwart
gewählt. Er übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des Sozialwarts.
Weitere Aufgaben für ihn legt der Vorstand fest.
§ 14 Der Sportwart hat die Leitung des technischen Spielbetriebes. Er
kann geeignete Mitglieder zu seiner Unterstützung heranziehen.
§ 15 Dem Jugendwart obliegt die Betreuung und Förderung des
jugendlichen Nachwuchses. Der Jugendwart kann geeignete
Mitglieder zu seiner Unterstützung heranziehen.
§ 16 Mitgliederversammlungen hat der Vorstand nach Bedarf
einzuberufen.
§ 17 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Diese ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend
sind.
Von diesen Anwesenden müssen mindestens 3/4 für die Auflösung
stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Herzogenrath zur
Verwendung im Sinne unserer Satzung.
§ 18 Das Spieljahr läuft jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
§ 19 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die
Hauptversammlung in Kraft.
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